BUND Regionalverband Ostfriesland

BUND Ostfriesland hält die Schutzgebietsverordnung „Fehntjer Tief“ für unzureichend

12. Februar 2021

Winter-Überschwemmungsflächen in der Flumm-Niederung. Foto: BUND Winter-Überschwemmungsflächen in der Flumm-Niederung. Foto: BUND

Der BUND Ostfriesland bewertet die vorliegenden Verordnungen für das Schutzgebiet „Fehntjer Tief“ in Hinblick auf die Schutzziele als völlig unzureichend (und ist sich hierin mit dem Nabu-Regionalverband völlig einig).

Der BUND verweist hierzu auch auf die Geschichte dieses Schutzgebietes. Das Fehntjer Tief und die Flumm-Niederung wurden in den 1980er und 1990er Jahren aufgrund ihrer gesamtstaatlich repräsentativen Bedeutung mit Geldern des Bundes in Millionenhöhe gefördert. Dies führte dazu, dass sich über die Hälfte entsprechenden Gebietskulisse mittlerweile im öffentlichen Eigentum befinden (z. T. auch als Kompensationsflächen). Zielsetzungen waren u. a. Schutz und Entwicklung von Grünlandgebieten als Lebensraum für Wiesenvögel und Schutz und Entwicklung der Vegetation feuchter und nasser Grünlandstandorte. Diese Schutzzwecke finden sich auch in den vorliegenden Verordnungen wieder. Sie sind aber nach allen Erfahrungen nur in einer größeren zusammenhängenden Gebietskulisse umzusetzen. Daher gingen die Bundes-Geldgeber selbstverständlich davon aus, dass das gesamte Gebiet als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen werden würde. Dies sahen auch alle ursprünglichen Planungen vor. Das Gebiet wurde daher auch als EU-Vogelschutzgebiet und als Gebiet nach Flora-Fauna-Habitatrichtline (FFH-Gebiet) an die Europäische Union gemeldet und muss nun nach bundesdeutschem Recht geschützt werden.

Obwohl praktisch das gesamte Gebiet als Vogelschutz- und FFH-Gebiet ausgewiesen ist, sollen aber aktuell auf Druck seitens überwiegender Teile der Landwirtschaft wichtige Bereiche des Schutzgebietes nur über eine Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG) gesichert werden. In einer LSG-Verordnung dürfen aber im Wesentlichen nur solche Handlungen verboten werden, die den „Charakter des Gebiets verändern“ oder „dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen“. Damit werden aber nach Einschätzung des BUND wesentliche Grundanforderungen nicht erfüllt. So ermöglicht die LSG-Verordnung eine intensive landwirtschaftliche Nutzung in wesentlichen Teilgebieten. Dies heißt u. a., dass es keine Einschränkungen für die Zeit der Brut (i. d. R. vom 1.3. bis zum 15.6.) gibt und dann eine maschinelle Bodenbearbeitung (wie Walzen) und Mähen erlaubt sind, was zur Zerstörung von Brutgelegen führen würde. Das Vogelschutzgebiet erfordert aber gerade die Sicherung der Brut der wertgebenden (hier also besonders zu schützenden) Wiesenvögel. Mögliche Gelegemarkierungen reichen dazu nicht aus, da dies allein nur einen geringen Bruterfolg sichert.

Auch die Erhaltung und Entwicklung geschützter Pflanzengesellschaften (das Ziel der FFH-Richtlinie) wird nicht gewährleistet, da die dafür notwendigen Beschränkungen z. B. der Düngung und Bewirtschaftung nicht erfolgen. Der für die Nahrungssuche der Wiesenvögel notwendige „stocherfähige“ Boden wird nur über eine extensive Bewirtschaftung bei entsprechend hohem Wasserstand gewährleistet. Eine solche extensive Bewirtschaftung in Form einer artenschutzgerechten Landwirtschaft ist gewünscht und wäre auch zukunftsfähig (gerade für kleinere Betriebe). Erste Ansätze dazu gibt es bereits in Hinblick auf die Entwicklung von „Naturschutzhöfen“.

Der BUND Ostfriesland hält die vorliegenden Verordnungen insgesamt für nicht ausreichend, wesentliche Schutzziele sicher zu stellen und bezweifelt daher eine den EU-rechtlichen Anforderungen gemäße Umsetzung.

In Hinblick auf den Klimaschutz verweist der BUND auf eine weitere Problematik: In dem Gebiet gibt es viele Niedermoorböden, die die z. T. stark entwässert worden sind. Die Folge ist eine massive Zehrung infolge von Sauerstoffzutritt, welche zu erheblichem Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) führt, ein die Klimaerwärmung verursachendes Gas. Durch eine Erhöhung der Grundwasserstände, die auch den Naturschutzzielen entgegen käme, könnte dies verhindert werden.

 

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